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Vereinssatzung:
§1 Name, Sitz und ZweckDer Verein führt den Namen „Sportverein Blau-Weiß Bilshausen“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Bilshausen.
Der Verein bezweckt die körperliche und sportliche Ertüchtigung der Mitglieder. Hauptsportart ist Fußball, nach Bedarf können auch andere Sportarten ausgeübt werden.
Der Verein ist Mitglied des Niedersächsischen Fußballverbandes (NFV) – Kreisverband Göttingen.
Alle parteipolitischen und konfessionellen Bestrebungen sind ausgeschlossen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Etwaige Jahresüberschüsse oder Überschüsse aus Veranstaltungen sind der Vereinskasse zuzuführen und dürfen nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln dürfen nur für die vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
§2 Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglied des Vereins kann nur der werden, wer unbescholten ist. Aufnahmefähig als aktives Mitglied ist jeder Schüler, Jugendliche und Erwachsene, die gewillt sind, Sport zu treiben. Diese Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
Über die Aufnahme als passives Mitglied entscheidet ebenfalls der Vorstand.
§3 Beiträge und sonstige Pflichten
Über die Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.
Die Eintrittsgebühr beträgt 25% des jeweiligen Jahresbeitrages, die auf Beschluss der Versammlung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden kann.
Die von Mannschaften des Vereins gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.
Die Bestimmungen der Satzung des Vereins und des Niedersächsischen Fußballverbandes, Kreisverband Göttingen, sind für jedes Mitglied verbindlich.
§4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Beitrag ist jedoch für das lfd. Jahr, in welchem der Austritt erfolgt, zu entrichten.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig,
1. – bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung des Vereins, gegen die allgemeine Spielordnung oder gegen die Bestimmungen der Satzung des Niedersächsischen Fußballverbandes.
2. – wegen unehrenhaften Verhaltens, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen mit der Maßgabe, dass Widerspruch an ein Schiedsgericht bzw. die Mitgliederversammlung zulässig ist, dessen bzw. deren Entscheidung verbindlich ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen wie zu 1 und 2 sind disziplinarische Strafen zulässig, auch hierüber entscheidet der Vorstand mit obiger Maßgabe. Die Gründe für einen Ausschluss oder eine Bestrafung sind auf Verlangen mitzuteilen, der (die) Betroffene ist vorher zu hören.
Freiwillig ausgetretene Mitglieder, die später dem Verein wieder beitreten wollen, sind den gleichen Bestimmungen unterworfen wie Neueintretende. Die Wartefrist für eine Wiederaufnahme beträgt ein Jahr.
Ein Anspruch hinsichtlich des Vermögens des Vereins kann von dem Austretenden oder Ausgeschlossenen nicht geltend gemacht werden.
§5 Rechte des Mitgliedes
Die Mitglieder des Vereins erlangen mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht und passives Wahlrecht.
In den Vereinsangelegenheiten haben alle Mitglieder gleiche Rechte, ebenso die gleiche Pflicht.
§6 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und Mitgliederversammlungen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer führt den gesamten Schriftverkehr, ihm obliegen zugleich auch die Geschäfte eines Kassenwarts.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Der Vorstand hat ein Verfügungsrecht bis zu DM 1.000 (eintausend) einer zahlbaren Einzelposition. Über darüber hinausreichende Ausgaben soll ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Der Vorstand darf keine Kredite aufnehmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§8 Besondere Einrichtungen und Ämter
Es wird ein Spielausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern und ein Jugendausschuss gebildet. Dem Spielausschuss darf kein aktiver Spieler angehören.
Es werden folgende Ämter geschaffen:
Fähnrich, der von Jahr zu Jahr wechselt, die Reihenfolge bestimmt der Eintritt in den Verein,
- zwei Fahnenoffiziere,
- Jugendwart,
- ein Betreuer und ein Spielführer für jede Mannschaft,
- Passwart,
- Platzwart,
- Ballwart,
- zwei oder mehr Platzkassierer,
- Platzordner,
- Sanitäter,
- zwei Kassenprüfer,
- Protokollführer.
§9 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils nach Abschluss eines Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr ist gleichzeitig die Fußballsaison, es beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres. Sie beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Im übrigen werden Mitgliederversammlungen nach Bedarf anberaumt.
Eine Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder anzuberaumen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 1 Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch öffentliche Bekanntmachung in der örtlichen Presse und Aushang an der Vereinstafel.
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von dem Vorstand zu unterzeichnen.
§10 Allgemeine Spielordnung (Spieldisziplin)
Jedes aktive Mitglied unterwirft sich insbesondere den Satzungen des Niedersächsischen Fußballverbandes. Jede(r) aktive Spieler(in) hat sich den Anweisungen des Spielausschusses und des jeweiligen Mannschaftsführers zu fügen.
Zuwiderhandlungen werden disziplinarisch bestraft. Im Wiederholungsfalle kann der Ausschluss aus dem Verein erfolgen.
§11 Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied kann nur werden, wer das 63. Lebensjahr vollendet und 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat.
Als einzige Ausnahme gilt die polizeiliche Abmeldung in Bilshausen und eine evtl. Wiederanmeldung. In diesem Falle wird die von dem Wegzug im Verein als Mitglied verbrachte Zeit angerechnet, wenn die Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres nach Wiederzuzug erfolgt.
§12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufen ist, mit einer Mehrheit von drei viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Katholischen Kirche in Bilshausen zur Verwendung zu kirchlichen Zwecken zu.